Lohndiskriminierung

Frauen verdienen im Durchschnitt für gleichwertige Arbeit deutlich weniger als Männer. Etwa die Hälfte des Unterschieds lässt sich durch Faktoren wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung oder berufliche Stellung erklären. Die andere Hälfte ist nicht erklärbar - und lässt eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts vermuten.

Was fordert das Gesetz?

Seit 1981 ist in der Bundesverfassung (BV) der Grundsatz verankert, dass Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn zusteht: «(...) Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» (Art. 8 Abs. 3 BV).

Auch das Gleichstellungsgesetz (GlG) von 1996 verpflichtet alle Arbeitgebenden in der Schweiz, Lohndiskriminierungen zu beseitigen: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, (...).» (Art.3 Abs. 1 GlG).

Ab 1. Juli 2020 gilt das revidierte Gleichstellungsgesetz. Es verpflichtet alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen (Art.13a GlG). Mit der Teilnahme am Engagement Lohngleichheit erfüllen Sie diese Pflicht.

Welche Gründe für Lohndiskriminierung?

Lohndiskriminierung ist in der Regel nicht beabsichtigt. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Frauen für gleichwertige Arbeit einen diskriminierenden Lohn erhalten:

  • Wenn die so genannte Wertigkeit einer Funktion dadurch bestimmt wird, welche Person die Stelle innehat.
  • Wenn der Lohn durch individuelles Aushandeln festgelegt wird. Frauen sind oft bescheidener in ihren Lohnforderungen als Männer.
  • Wenn die relevanten ausserberuflichen Erfahrungen nicht berücksichtigt werden.
  • Wenn die Leistungsvorgaben für eine Tätigkeit, die vorwiegend von Frauen ausgeübt wird, schwieriger zu erreichen sind als die Leistungsvorgaben für eine Tätigkeit, die vorwiegend von Männern ausgeübt wird.
  • Wenn Leistungszulagen oder Erfolgsbeteiligungen ohne systematische Analyse vor allem Männern zugesprochen werden.
  • Wenn bestimmte Lohnzulagen Vollzeitangestellten vorbehalten sind, obschon sie auch für Teilzeitangestellte gerechtfertigt wären; viele Frauen arbeiten Teilzeit.