Seit 1981 ist in der Bundesverfassung (BV) der Grundsatz verankert, dass Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn zusteht: «(...) Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» (Art. 8 Abs. 3 BV).
Auch das Gleichstellungsgesetz (GlG) von 1996 verpflichtet alle Arbeitgebenden in der Schweiz, Lohndiskriminierungen zu beseitigen: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, (...).» (Art.3 Abs. 1 GlG).
Ab 1. Juli 2020 gilt das revidierte Gleichstellungsgesetz. Es verpflichtet alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen (Art.13a GlG). Mit der Teilnahme am Engagement Lohngleichheit erfüllen Sie diese Pflicht.
Lohndiskriminierung ist in der Regel nicht beabsichtigt. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Frauen für gleichwertige Arbeit einen diskriminierenden Lohn erhalten: